Gesetzliche Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung wird zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten unterschieden. Zur Gruppe der Pflichtversicherten zählen alle Angestellten und Arbeiter sowie Unternehmer, sofern eine bestimmte Größe des Unternehmens nicht überschritten wird. Der Versicherungsschutz gilt jeweils auf dem direkten Weg zur Arbeit und auf dem Weg Nachhause wie auch während der beruflichen Tätigkeit. Desweiteren sind Kinder, Schüler und Studenten pflichtversichert. Hier bezieht sich die Versicherungsschutz auf den Aufenthalt im Kindergarten, der Schule bzw. Hochschule und auf dem direkten Hin- und Rückweg. Auch Arbeitslose, Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Hebammen, Artisten und Masseure fallen in die Kategorie der Pflichtversicherten. Die Gruppe der freiwillig versicherten setzt sich demnach aus nicht versicherungspflichtigen Unternehmern und anderweitig versicherten (z.B. Beamten) zusammen. Die gesetzliche Unfallversicherung umfass die Aufgabenbereiche Unfallverhütung und Minderung bzw. Beseitigung von Unfallfolgen. Zur Unfallverhütung erlassen die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften, die verbindlich für die jeweiligen Unternehmen gelten und den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden müssen. Da das Ziel dieser Vorschriften die Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie die Erhaltung der Betriebsausstattung ist, werden Verstöße der Vorschriften mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bestraft.

Die Pflicht des Unternehmers ist die sofortige Meldung eines Arbeitsunfalls und ohnehin die Versicherung seiner beschäftigten Mitarbeiter in der Unfallversicherung. Eine anschließende Untersuchung nach dem Arbeits- oder Wegeunfall soll Art, Umfang und Ursache der Schädigung feststellen. Außerdem wird geprüft, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigt ist. Der Versicherte hat Anspruch auf Heilbehandlung, Übergangsgeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Berufshilfe zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben oder Verletztenrente, sofern eine Erwerbsminderung von mindestens 20 % vorliegt. Die Hinterbliebenen erhalten sogar ein Sterbegeld und wahlweise eine Hinterbliebenenrente oder Abfindungszahlung. Die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt über das sogenannte Umlageverfahren. Die Beiträge sind ausschließlich von den Arbeitgebern aufzubringen. Die Lohnsumme staffelt sich nach der Gefahrenklasse der Berufe und gilt als Bemessungsgrundlage der Beitragshöhe. Versicherungsträger sind gerwerbliche, landwirtschftliche und See- Berufsgenossenschaften. Desweiteren Bund, Länder und Gemeinden sowie Gemeindeunfallversicherungsverbände. Für Beschäftigte und Arbeitslose gilt die Bundesanstalt für Arbeit als Versicherungsträger.