Gesetzliche Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird auch als fünfte Säule der Sozialversicherung bezeichnet und wurde zu Beginn des Jahres 1995 eingeführt. Durch die Pflegeversicherung soll verhindert werden, dass die finanziellen Belastungen im Falle der Pflegebedürftigkeit nicht nur vom Staat und den Angehörigen des Pflegebedürftigen getragen werden. Jeder, der über ein eigenes Einkommen verfügt, muss sich seit diesem Zeitpunkt gegen das Pflegerisiko absichern. Ist die Person gesetzlich krankenversichert, so erfolgt auch der Abschluss der Pflegeversicherung über die Krankenkasse. Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, kann zwischen gesetzlichen und privaten Anbietern einer Pflegeversicherung wählen. Wer privat krankenversichert ist, muss sich zwischen privaten Anbietern von Pflegeversicherungen entscheiden.

Um die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, muss ein Antrag an die Pflegekasse gestellt werden, welche dann durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen lässt, ob überhaupt der Status der Pflegebedürftigkeit gegeben ist. Als pflegebedürftig gelten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Ist dieses der Fall, wird dem Versicherten eine Pflegestufe (I, II oder III) zugeordnet und die Pflegekasse erteilt einen Bewilligungsbescheid; kommt der MDK zu einem gegenteiligen Ergebnis erhält der Versicherte durch die Pflegekasse einen Ablehnungsbescheid.

Die Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung entspricht der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung - sie wird paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Der Beitragssatz ist jedoch - anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung - gesetzlich festgelegt und liegt aktuell bei 1,7 Prozent vom Lohn/Gehalt. Bei den Rentnern übernimmt der Rentenversicherungsträger den Arbeitgeberanteil, bei Arbeitslosen die Bundesagentur für Arbeit. Die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung hatte eine Vielzahl von Neugründungen speziell von ambulanten Pflegeeinrichtungen zur Folge, welches für die Versicherten die Identifikation von geeigneten Pflegeeinrichtungen erschwert, zumal die jeweiligen Leistungsstandards stark differieren. Es ist hier die Aufgabe der Pflegekassen, den Grad an Transparenz zu erhöhen und der gesetzlichen Verpflichtung zur Beratung und Information der Versicherten nachzukommen. Als Evaluationsinstrument dienen den Pflegekassen Leistungs- und Preisvergleichslisten, welche sich auf festgelegte Einzugsbereiche beziehen. Die Pflegeversicherung ist nicht als Vollversicherung angelegt - im Fall einer stationären Pflege können die gedeckelten Pauschalen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken. Es empfiehlt sich hier - ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung - der Abschluss einer Zusatzversicherung in Form einer Pflegezusatzversicherung.