Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Die Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist seit geraumer Zeit für Selbständige möglich. So wollen jetzt viele Freiberufler, Unternehmer und einfach Selbstständige wissen, wie die Bedingungen und Voraussetzungen dafür aussehen und welchen Leistungsumfang eine solche Versicherung liefert. Erstaunlicher Weise machen sich hier offensichtlich mehr angehende Unternehmer einen Kopf über ein eventuelles Scheitern der unternehmerischen Tätigkeit, als über die Absicherung Ihrer Gesundheit in einer (privaten) Krankenversicherung nachzudenken oder sich über die Berufsunfähigkeitsversicherung zu informieren. Deshalb soll hier ein wenig der Hintergrund der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beleuchtet werden, was letztlich Ihrer Meinungsbildung helfen soll.
Seit dem 1. Februar 2006 können sich Selbständige freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Allerdings nur dann, wenn sie eine selbständige Tätigkeit in Höhe von mindestens 15 Stunden in der Woche ausüben und während der letzten zwei Jahre vor der Selbständigkeit mindestens 12 Monate lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt oder Lohnersatzleistungen bekommen haben. Seit 2007 besteht nur für Neugründer eine Antragsberechtigung. Der Selbständige muss den Antrag auf den freiwilligen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung innerhalb eines Monats nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit stellen.
Problematisch ist natürlich dann der Nachweis einer Arbeitslosigkeit oder Erwerbslosigkeit, da sich bei einer Selbständigkeit auch gar nicht die Frage danach stellt. Grundlegend geht man hier keiner abhängigen Beschäftigung nach und steht auch in keinem abhängigem Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis. Also wird es als Selbstständiger, Freiberufler oder einfach Unternehmer nicht mehr ganz so einfach, gegenüber einer Behörde (Bundesagentur für Arbeit) eine Erwerbslosigkeit nachzuweisen. In aller Regel soll dies über den Nachweis eingestellter Aufträge erbracht - dieses stellt sich dementsprechend schwierig dar und ist häufig Ermessenssache. Man kann schließlich einfacher nachweisen, dass man Umsatz oder Gewinne hat, als dass man diese nicht hat.
Die Leistungen aus der freiwilligen Beitragsleistung zur Arbeitslosenversicherung beruhen auf dem §28 des Dritten Buches des SGB (Sozialgesetzbuches). Dieses bedeutet für einen Selbständigen, bei welchem die oben genannten Bedingungen vorliegen und der Monatsbeitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 39,20 Euro 12 Monate lang gezahlt worden ist, Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser Anspruch ist damit unabhängig vom Einkommen des Partners in einer Bedarfsgemeinschaft, da die gesetzlichen Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft nur beim Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) greifen. Besser wäre es hier natürlich, man könnte eine Arbeitslosenversicherung privat abschließen, die dann ohne großartige Bürokratie Leistungen erstattet und bezahlt.
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Die Höhe des Arbeitslosengeldes ergibt sich aus der Einstufung des Selbständigen gemessen an seiner beruflichen Qualifikation. Es existieren vier Gruppen: die höchste Gruppe umfasst bspw. Hochschul- und Fachhochschulabsolventen (bei einem freiwillig versicherten Hochschulabsolventen liegt der Leistungsanspruch bei ca. 1200 €). Der Leistungsumfang umfasst auch andere Leistungen nach SGB III in Form von Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die dann von der Arbeitsagentur getragen werden müssen. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der Dauer der Abführung der Beiträge, nach zwei Jahren Beitragszahlung ist die maximale Bezugsdauer von 12 Monaten erreicht.
Schlussendlich sollte man genau abwägen, ob man sich als Selbstständiger in der Arbeitslosenversicherung versichern lässt oder nicht. Gewiss kann man dadurch eine gewisse Sicherheit haben, dass - wenn alles sprichwörtlich in die Hose gehen sollte - man nicht unter der Brücke schlafen muss. Der Staat hat hier also auch eine psychische Hilfe geschaffen, den Schritt in die Selbständigkeit wagen zu können.
Im Normalfall ist allerdings die Frage nach Arbeitslosigkeit bei Selbständigen eigentlich schon grundlegend falsch. Denn Arbeitslosigkeit ist mehr eine Definition bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen, so wie man sie bei Arbeitern oder Angestellten kennt. Arbeit an sich dürfte man immer haben, nur ist es die Frage, ob man sie auch bezahlt bekommt. Demnach steht die Frage bei einem Unternehmer eher nach der "Umsatzlosigkeit" oder der "Gewinnlosigkeit".
Wichtig ist also, sich von so mancher Begrifflichkeit zu verabschieden und sich der Wahrnehmung von Aufgaben als Selbständiger zu widmen als über ein mögliches Scheitern der unternehmischeren Selbständigkeit zu grübeln.
Denken Sie lieber einmal darüber nach, ob Sie eine gute private Krankenversicherung haben oder in einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert sind. Diese Dinge werden einfach viel zu schnell vergessen, denn die Absicherung der Gesundheit auch über eine Unfallversicherung sollte an erster Stelle stehen, wenn man einer selbständigen Tätigkeit nachgeht.